Als Einrichtung des Amtes für Jugend, Familie und Senioren der Landeshauptstadt Mainz legen wir besonderen Wert auf den Jugendschutz.
Jugendliche unter 16 Jahren haben ohne personensorgeberechtigte (z.B. ein Elternteil) bzw. ohne eine erziehungsbeauftragte Person keinen Zutritt zu unseren Veranstaltungen. Jugendliche zwischen 16 und 18 Jahren müssen ab 24:00 Uhr ebenfalls in Begleitung einer personensorgeberechtigten bzw. erziehungsbeauftragten Person sein.
Die erziehungsbeauftragte Person muss volljährig sein und ein von den Eltern bzw. Personensorgeberechtigten unterschriebenes Formular vorlegen. Dieses Formular verbleibt bei uns (für Anschlussbesuche anderer Veranstaltungen bitte eine weitere Erziehungbeauftragung erteilen).
Das Formular mit weiteren Infos kann hier (öffnet ein PDF-Dokumet mit einer Dateigröße v. ca. 52 KB) heruntergeladen werden.
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Jugendliche, zwischen 16 und 18 Jahren, die ohne Begleitung eine unserer Veranstaltungen besuchen, müssen ihren Personalausweis am Eintritt oder der Theke hinterlegen. Dieser wird bei Verlassen wieder ausgehändigt, so können wir sicherstellen, dass niemand unter 18 Jahren nach 24 Uhr noch einer Veranstaltung beiwohnt.
Auszug aus dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) gültig seit dem 01.04.2003
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§ 4 Gaststätten
(1) Der Aufenthalt in Gaststätten darf Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren nur gestattet werden,
wenn eine personensorgeberechtigte oder erziehungsbeauftragte Person sie begleitet oder wenn sie
in der Zeit zwischen 5 Uhr und 23 Uhr eine Mahlzeit oder ein Getränk einnehmen. Jugendlichen ab 16
Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder
erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr und 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Kinder oder Jugendliche an einer Veranstaltung eines anerkannten
Trägers der Jugendhilfe teilnehmen oder sich auf Reisen befinden.
(3) Der Aufenthalt in Gaststätten, die als Nachtbar oder Nachtclub geführt werden, und in
vergleichbaren Vergnügungsbetrieben darf Kindern und Jugendlichen nicht gestattet werden.
(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Absatz 1 genehmigen.
§ 5 Tanzveranstaltungen
(1) Die Anwesenheit bei öffentlichen Tanzveranstaltungen ohne Begleitung einer
personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person darf Kindern und Jugendlichen unter
16 Jahren nicht und Jugendlichen ab 16 Jahren längstens bis 24 Uhr gestattet werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit Kindern bis 22 Uhr und Jugendlichen unter 16
Jahren bis 24 Uhr gestattet werden, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der
Jugendhilfe durchgeführt wird oder der künstlerischen Betätigung oder der Brauchtumspflege dient.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen.
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§ 9 Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur
geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche,
2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder
abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet
werden.
(3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt
nicht, wenn ein Automat
1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder
durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke
nicht entnehmen können.
§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen
gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9
Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der
gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder,
soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett
anzubringen.
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